Seveco Software AG, Talstrasse 37, 8088 Pfäffikon SZ
Version 1.0 vom 23. September 2025
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Seveco Software AG («SEVECO») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde» oder «Kunden»). Diese AGB finden auf sämtliche Software und Dienstleistungen von SEVECO Anwendung, sofern nicht im Einzelfall abweichende oder ergänzende Bestimmungen in einem Einzelvertrag vereinbart wurden. Die aktuell gültigen AGB sind im Kunden-Forum auf der Homepage der SEVECO unter: www.forum.seveco.ch einseh- und abrufbar.
1.2 Für Support- und Wartungsleistungen betreffend Software gelten separate Vertragsbedingungen, welche zwischen der SEVECO und dem Kunden abgeschlossen werden. Für den Abschluss eines Vertrages für Support- und Wartungsleistungen ist der (gleichzeitige) Abschluss eines Einzelvertrages betreffend Software von SEVECO samt allfälliger Dienstleistungen notwendig.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsstruktur
2.1 SEVECO bietet ihren Kunden Standardsoftware («Software»), welche dem Kunden gegen Entgelt zur Nutzung überlassen werden, sowie Dienstleistungen an. Der jeweilige Leistungs- und Funktionsumfang der Software sowie die Konditionen ergeben sich aus deren Nutzung und/oder aus der aktuellen Leistungsbeschreibung in Kunden-Forum auf der Homepage der SEVECO unter: www.forum.seveco.ch (insgesamt "Leistungsbeschreibung"). Der Kunde hat sich vor Abschluss eines Einzelvertrages über den wesentlichen Funktionsumfang der angebotenen Standardsoftware vollumfänglich informiert. Das Risiko, dass die Software nicht den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entspricht, trägt ausschliesslich der Kunde.
2.2 Diese AGB bilden jeweils einen integrierenden Bestandteil von Einzelverträgen zwischen SEVECO und dem Kunden, auch wenn diese im Einzelvertrag nicht erwähnt werden. Ein Einzelvertrag kann auch als Auftrag bezeichnet werden oder als Bestellofferte oder dergleichen ausgestaltet sein. Einzelverträge erwähnen insbesondere die vom Kunden gewählte Software von SEVECO und die von SEVECO zu erbringenden Dienstleistungen, regeln das geschuldete Entgelt sowie allfällige produktspezifische Besonderheiten. Abweichende Vertragsbedingungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind vollumfänglich wegbedungen und haben keine Geltung.
Eine einfache elektronische Unterzeichnung des Einzelvertrages von Zeichnungsberechtigen der Parteien genügt (ohne qualifizierte elektronische Signatur, QES).
2.3 Inkrafttreten, Laufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Fehlt eine zeitliche Begrenzung, gilt der Einzelvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mangels anderer Abrede jeweils auf Ende Kalenderjahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden. Bei vereinbarter Mindestvertragsdauer ist eine Kündigung frühestens auf deren Ablauf möglich.
2.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) anhaltende und schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei,
b) amtlich eröffneter Konkurs oder Nachlassstundung der anderen Partei,
c) ausbleibende vollständige Leistung vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherheiten.
2.5 Ist eine Vertragsverletzung von SEVECO behebbar, hat der Kunde SEVECO schriftlich abzumahnen und eine Frist von 60 Kalendertagen zur Behebung einzuräumen, bevor er kündigt.
3. Softwareüberlassung und Nutzungsrechte
3.1 SEVECO stellt dem Kunden gegen Entgelt die im Einzelvertrag erwähnte Software zur Nutzung zur Verfügung.
3.2 SEVECO räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, auf die gemäss Einzelvertrag vereinbarte Vertragsdauer sowie das auf im Einzelvertrag definierte Territorium (z.B. Schweiz, Deutschland oder Österreich) beschränkte Nutzungsrecht der Software für den internen Geschäftsbetrieb ein.
Untersagt sind insbesondere:
• Kopieren, Bearbeiten, Dekompilieren, Weitergabe der Software,
• Nutzung von Software, die diese verändert, erweitert oder gefährdet,
• Gewährung von Drittzugriffen auf die Software,
• Speicherung oder Verarbeitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere diskriminierender, gewaltverherrlichender, pornografischer oder persönlichkeitsrechtsverletzender Daten.
Der Kunde hat sämtliche anwendbaren Gesetze bei der Nutzung der Software einzuhalten.
3.3 Die Nutzung der Software kann an bestimmte Hardware gebunden sein, die der Kunde auf eigene Kosten beizubringen hat und von SEVECO nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Eine Parametrisierung der Software durch den Kunden ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SEVECO nicht gestattet. Die Erstellung einer Kopie der Software sowie die Nutzung der Software durch verbundene Unternehmen des Kunden ist nicht gestattet.
3.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software von SEVECO unberechtigten Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unrechtmässige Nutzung der Software von SEVECO durch Dritte wirksam verhindert wird.
4. SEVECO Software: Kauf- und Mietlösung sowie Cloud-Lösung
4.1 SEVECO stellt dem Kunden die Software entweder zum Kauf mit unbefristeter Nutzungsdauer oder zur Miete mit befristeter Nutzungsdauer gemäss Einzelvertrag zur Verfügung. Gemäss separat abzuschliessenden Support- und Wartungsertrag gelten für die Kauf- oder Mietlösung besondere Wartungskonditionen, welche im Wartungs- und Supportvertrag spezifiziert und jederzeit geändert werden können. Allfällige Änderungen werden auf der Homepage der SEVECO unter: www.forum.seveco.ch publiziert.
4.2 Kauf- und Mietlösung: SEVECO stellt dem Kunden die Software «on premise» (auf einem Server installiert) als Kauf- oder als Mietlösung (SaaS) mittels SQL-Server Installation zur Verfügung
4.3 Cloud-Lösung: SEVECO stellt dem Kunden die Software als Mietmodel mittels Remote-App über eine Internetverbindung zur Verfügung. SEVECO kann für das Zurverfügungstellen der Software online spezialisierte Cloud-Provider beiziehen, auf deren Geschäftstätigkeiten keinen direkten Einfluss hat.
4.4 Die Nutzung der Software setzt im Allgemeinen auf Seiten des Kunden ein den anerkannten technischen Standards entsprechendes Computersystem mit funktionsfähigem Internetzugang voraus. Der Kunde ist verpflichtet, ein aktuelles, dem Stand der Technik entsprechendes Virenschutzprogramm und sonstige notwendigen Programme gegen Cyberangriffe einzusetzen, um eine sichere und störungsfreie Kommunikation zu SEVECO oder zum von SEVECO eingesetzten Cloud-Provider zu gewährleisten.
5. Beizug Dritter
5.1 SEVECO kann für die Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen ohne Einschränkungen Dritte beiziehen. Diese Dritten sind berechtigt, Unterauftragsverhältnisse zu begründen.
5.2 Die Gewährleistung und Haftung für beigezogene Dritten werden gemäss Ziffer 9 nachstehend im gesetzlich maximalen Umfang vollumfänglich ausgeschlossen.
6. Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Software von SEVECO ausschliesslich vertragsgemäss zu nutzen. Er ist allein verantwortlich für alle Inhalte, die er oder seine Nutzer erstellen, übermitteln oder verwenden. Der Kunde sorgt für die erforderliche Systemumgebung (insbesondere Hard- und Software) sowie für die Eingabe und Pflege der zur Nutzung notwendigen Daten.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Software sämtliche zumutbaren Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere sorgt der Kunde dafür, dass seine eingesetzten Systeme (z. B. Endgeräte, Netzwerkverbindungen, Zugänge) sachgemäss konfiguriert, gegen Schadsoftware geschützt und aktuell gehalten sind.
6.3 Pflicht zur Datensicherung: Der Kunde ist selbst verantwortlich für die regelmässige und risikogerechte Sicherung aller seiner Daten. Die Datensicherung hat so zu erfolgen, dass ein angemessener Datenbestand jederzeit wiederhergestellt werden kann. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Nachteile zu jedem Zeitpunkt selbst. Dies gilt insbesondere auch bei unverschuldetem Datenverlust im Falle von höherer Gewalt (Hackerangriffe aller Art, Ransomware-Angriffe usw.).
6.4 Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte oder Daten einzubringen, welche die Integrität, Verfügbarkeit oder Sicherheit der Software von SEVECO oder Dritter gefährden können. Insbesondere ist das Übermitteln oder Hochladen von Daten untersagt, die Schadcode oder dergleichen enthalten (z. B. Viren, Ransomware, Trojaner, Makro-Malware usw.).
Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Nutzung der Software von SEVECO insbesondere:
• keine Schadsoftware (z. B. Viren, Würmer, Trojaner, Ransomware) hochzuladen oder zu verbreiten,
• nur Daten und Inhalte einzuspielen, die frei von technischen Störungen, Viren aller Art oder schädlichen Komponenten sind,
• die technischen und organisatorischen Vorgaben von SEVECO einzuhalten (z. B. Formate, Schnittstellen, API-Regeln),
• angemessene Schutzmassnahmen gegen unbefugte Zugriffe, Schadsoftware und Datenverlust zu ergreifen (z. B. aktuelle Virenschutzsoftware, sichere Zugangsdaten),
• SEVECO über sicherheitsrelevante Vorfälle oder Unregelmässigkeiten unverzüglich zu informieren.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten vor der Eingabe mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutz auf Schadsoftware zu prüfen. Insbesondere ist der Kunde als Verantwortlicher betreffend die von ihm bearbeiteten Personendaten zuständig und hat durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit zu gewährleisten, um unter anderem keine Kontaminierung von Daten bei SEVECO zu gewährleisten bzw. zu ermöglichen.
6.6 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Der Provider wird grundsätzlich sämtliche Daten nach Vertragsbeendigung unwiderruflich sowie ohne Mitteilung löschen. Der Kunde ist selbst verantwortlich, die notwendige Datensicherung vorzunehmen sowie seine vertraglichen und gesetzlichen
(Aufbewahrungs-)Pflichten einzuhalten.
7. Gewährleistung / Wartung und Support
7.1 Die Software wird dem Kunden wie besehen - «as is» - zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine durchgehende, fehlerfreie Nutzung der Software in beliebigen Systemkonfigurationen, Datenkonstellationen oder in Kombination mit Fremdsoftware oder Fremdhardware wird nicht garantiert.
7.2 Der Anbieter erbringt für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software ausschliesslich die Leistungen gemäss dem separat abzuschliessenden Support- und Wartungsvertrag (Ziffer 1.2 vorstehend). Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Aufwände zur Analyse oder Behebung von Mängeln, die nicht unter den separat abzuschliessenden Wartungs- und Supportvertrag fallen, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen dem Kunden verrechnet.
8. Eigentums-, Schutz- und Nutzungsrechte
8.1 Es findet kein Eigentumsübergang betreffend Eigentums- und Schutzrechte jedweder Art auf den Kunden betreffend die Software von SEVECO statt. Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich nach Ziffer 3 vorstehend.
8.2 Wird der Kunde aufgrund geltend gemachter Schutzrechtsansprüche von Dritten die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat SEVECO die Wahl, entweder ihre Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf ihre Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen nicht und werden vollumfänglich wegbedungen.
8.3 Bei erkennbar eingebundenen Drittprodukten gelten zusätzlich deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen, die der Kunde anerkennt.
8.4 Alle Immaterialgüterrechte verbleiben bei SEVECO oder berechtigten Dritten. Beide Parteien respektieren die Schutzrechte der jeweils anderen sowie Dritter und unternehmen zumutbare Schritte gegen unbefugte Nutzung.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1 Der Kunde hat die vertraglich vereinbarten Preise für die von SEVECO erbrachten Leistungen zu erbringen und kommt ohne Mahnung in Verzug.
9.2 Preise verstehen sich grundsätzlich exkl. Steuern, Abgaben und Gebühren, sofern nicht anders ausgewiesen. SEVECO kann die Preise anpassen, wenn sich gesetzliche Abgaben ändern – ohne Sonderkündigungsrecht des Kunden. Ausländische Steuern oder Abzüge (z. B. Quellensteuern) trägt der Kunde.
9.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich und innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.
9.4 Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen. Für jede nicht fristgerecht bezahlte Rechnung kann SEVECO zusätzlich Mahngebühren von jeweils CHF 35.- in Rechnung stellen. Für das Inkasso kann SEVECO Dritte beiziehen, deren Kosten und Gebühren hat der Kunde direkt dem Dritten zu bezahlen. SEVECO kann Leistungen zurückhalten oder Vorauszahlungen verlangen. Nicht vorab vertraglich vereinbarte Leistungen werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Nach der dritten Mahnung wird der Rechtsweg beschritten.
9.5 Im Falle von Zahlungsverzug behält sich SEVECO das Recht vor, den Zugang zu Personendaten des Kunden zu sperren oder diese zu löschen und die Kosten für die Wiederherstellung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
10. Haftung von SEVECO
10.1 Die Haftung von SEVECO wird im maximal gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Die Haftung von SEVECO für Hilfspersonen wird ebenfalls im maximal gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Bei Selbstverschulden durch den Kunden oder seine Hilfspersonen, bei Verschulden von Dritten, welche keine Hilfspersonen oder beigezogene Dritte von SEVECO sind, sowie bei höherer Gewalt ist die Haftung von SEVECO vollumfänglich ausgeschlossen.
10.2 Hat SEVECO zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte oder Drittprodukte beigezogen, so steht SEVECO ausschliesslich für eine sorgfältige Instruktion der beigezogenen Dritten ein (Art. 399 Abs. 2 OR). Somit ist die Haftung in Bezug auf Produkte und/oder Dienstleistungen von beigezogenen Dritten und/oder Drittprodukten vollumfänglich wegbedungen.
10.3 SEVECO haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehener Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
10.4 Jegliche Haftung von SEVECO gegenüber dem Kunden (oder jedem Dritten) für den Verlust von Daten (einschliesslich für Fahrlässigkeit) und des sich daraus ergebenden Schadens beim Kunden ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei höherer Gewalt. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss auch für jedweden Schaden, der direkt oder indirekt durch die Nutzung der Software von SEVECO beim Kunden entsteht.
10.5 Die Gewährleistung für die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software wird im maximal gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (vgl. Ziffer 7 vorstehend).
10.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausserver- tragliche Ansprüche.
11. Haftung des Kunden / Freistellung
11.1 Die Haftung des Kunden gegenüber SEVECO und gegebenenfalls gegenüber Dritten ist unbeschränkt. Insbesondere ist die Haftung des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.
11.2 Haftung des Kunden bei Datenkontaminierung im Besonderen: Kontaminiert oder beschädigt der Kunde auch ausserhalb seiner Pflichten gemäss Ziffer 6 – direkt oder indirekt – durch Handlungen oder Unterlassungen (inkl. seiner Erfüllungsgehilfen oder autorisierten Nutzer) die Datenverarbeitungssysteme von SEVECO oder anderer Kunden von SEVECO, haftet er unbeschränkt für sämtliche daraus Schäden, einschliesslich, aber nicht abschliessend:
- Wiederherstellungskosten
- Datenverlust oder -beeinträchtigung
- Betriebsunterbrüche
- Ansprüche Dritter, insbesondere anderer Kunden von SEVECO
Im Streitfall hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass er seine Pflichten zur Datensicherung und zur sicheren Nutzung der Systeme in angemessener Weise erfüllt hat. Die Haftung des Kunden bei Datenkontaminierung gilt auch, wenn der Kunde seinen Pflichten gemäss Ziffer 6 nachgekommen ist.
11.3 Freistellung («Hold-Harmless-Klausel): Verletzt der Kunde seine vertraglichen Pflichten gemäss Ziffer 6 sowie im Falle einer Datenkontaminierung gemäss Ziffer 11.2, verpflichtet er sich, SEVECO vollständig von sämtlichen direkten oder indirekten Schäden, Ansprüchen Dritter, Folgekosten sowie angemessenen Rechtsverfolgungskosten unbeschränkt freizustellen und schadlos zu halten. Insbesondere hat der Kunde auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Freistellung in unbeschränkter Weise zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn SEVECO durch ein Verhalten oder Unterlassungen des Kunden – etwa durch unsachgemässen Umgang mit Zugangsdaten, mangelnde Sicherung, fahrlässige Nutzung oder die Einbringung schädlicher Inhalte – in die Pflicht genommen wird.
Im Streitfall hat der Kunde den Nachweis zu erbringen, dass er seine Pflichten gemäss Ziffer 6 sowie im Allgemeinen zur Datensicherung und zur sicheren Nutzung der Systeme in angemessener Weise erfüllt hat.
11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausserver- tragliche Ansprüche von SEVECO und/oder Dritten.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt umfasst unvorhersehbare und ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignisse, wie z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Terror, Aufstände, behördliche Anordnungen, Stromausfälle, Cyberangriffe jedweder Art (z. B. DDoS, Hacking, Ransomware usw.) und vergleichbare Ereignisse. Im Falle von höherer Gewalt ist die Haftung von SEVECO vertraglich sowie ausservertraglich vollumfänglich ausgeschlossen.
12.2 Kann eine Partei ihre vertraglichen Pflichten infolge höherer Gewalt nicht erfüllen, ist sie für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von diesen Pflichten befreit – vorausgesetzt, sie hat zumutbare Vorsorgemassnahmen getroffen.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1 Für die Verwaltung der mittels der Software verwalteten Daten des Kunden ist ausschliesslich der Kunde verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten liegt in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden.
13.2 Sollte SEVECO Auftragsbearbeiter von Personendaten des Kunden sein, hat der Kunde vor der Nutzung der Software mit SEVECO die entsprechenden vertraglichen Pflichten abzuschliessen. Der Abschluss eines entsprechenden Auftragsdatenbearbeitungsvertrags (ADV) mit SEVECO liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden als Verantwortlicher (Artikel 9 DSG).
13.3 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen eines abgeschlossenen Einzelvertrages erhaltenen oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen – unabhängig von der Form ihrer Mitteilung – streng vertraulich zu behandeln, ausschliesslich zur Erfüllung des abgeschlossenen Einzelvertrages zu verwenden und Dritten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei zugänglich zu machen. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder später ohne Verstoss gegen diese Verpflichtung allgemein bekannt werden,
b) der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren oder von einem Dritten rechtmässig und ohne Geheimhaltungspflicht erhalten wurden.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollte eine Bestimmung der AGB oder eines darauf beruhenden Einzelvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
14.2 Der Kunde ist selbst für die Einhaltung der auf seine Geschäftstätigkeit anwendbaren Bestimmungen verantwortlich. SEVECO übernimmt keine Gewähr, dass ihre Leistungen ohne ausdrückliche Vereinbarung branchenspezifische Vorschriften des Kunden erfüllen.
14.3 Der Kunde beachtet alle anwendbaren Export- und Importvorschriften und stellt SEVECO bei Ansprüchen Dritter wegen seiner Daten, Inhalte oder Betriebsmittel schadlos. Bei Sicherheitsbedrohungen oder rechtswidriger Nutzung kann SEVECO Massnahmen ergreifen, einschliesslich Sperrung von Leistungen oder ausserordentlicher Kündigung.
14.4 Nach Vertragsende geben beide Parteien erhaltenes Material zurück. Kundendaten werden – vorbehaltlich gesetzlicher Pflichten – gelöscht. Bei komplexen Leistungen arbeiten die Parteien für eine geordnete Übergabe zusammen; zusätzliche Unterstützungsleistungen sind separat zu vergüten. Noch nicht bezahlte, bereits erbrachte Einmalleistungen werden bei Vertragsende sofort fällig.
14.5 Keine Partei darf ohne Zustimmung der anderen im Namen der Gegenpartei handeln. Forderungen dürfen nur mit Zustimmung verrechnet werden (ausser im Konkursfall gemäss Gesetz). Übertragungen von Rechten und Pflichten bedürfen der Schriftform. Die Parteien bilden keine einfache Gesellschaft; jeder trägt eigene Kosten und Risiken.
14.6 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des IPRG und des UN-Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von SEVECO, soweit kein anderer Gerichtsstand von Gesetzes wegen zwingend ist.